Sachverständigenbüro Schubach
Diplom Volkswirt
Joachim Schubach
Stand: 05.06.2018
 
Sachverstaendigenbuero Schubach - Unternehmensbewertungen
Sachverstaendigenbuero Schubach - Immobilienbewertung
Sachverstaendigenbuero Schubach - Betriebsunterbrechung
 
Aktuelles
01.06.2018 - Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundsteuer verfassungswidrig
Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Hintergrund:
Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde.
Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.
Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Paragrafen des Erbschaftsteuer- und schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt.

Im Einzelnen seien die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verfassungswidrig. Die Vorschriften seien zunächst aber weiter anwendbar; der Gesetzgeber müsse bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.

Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien. Die Entscheidung sei im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014
23.02.2018 - Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer
Ein kleines Haus geerbt oder eine schicke Wohnung geschenkt bekommen - das freut zunächst den Erben. Doch wenn das Objekt über dem so genannten Freibetrag liegt, fallen Erbschaft- und Schenkungsteuer an.

Der zu versteuernde Betrag richtet sich dabei nach dem Wert des Objektes und dieses wird durch ein stark pauschalisiertes Bewertungsverfahren, welches nicht alle signifikanten Bewertungsmerkmale berücksichtigt, vom Finanzamt festgelegt. Diesen können Erben durch ein Gutachten überprüfen lassen. Der Bundesfinanzhof legte im aktuellen Urteil BFH 11.09.2013 (Az. II R 61/11) fest, dass nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten (öbuv.) Sachverständigen anerkannt werden und daher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen für eine Begutachtung nicht mehr in Frage kommen.

„Die Bewertung eines Objektes erfolgt durch das Finanzamt. Die Wertermittlung erfolgt nach dem BewG für steuerliche Bewertungen, jedoch kann das typisierte und vereinfachte Verfahren nicht alle Bewertungskriterien berücksichtigen", erklärt Bernhard Bischoff, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. „So kann es sein, dass ein Objekt zu hoch bewertet wird und entsprechend auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu hoch ausfällt. Hier braucht es den Sachverstand eines qualifizierten Experten".

Der Steuerpflichtige hat das Recht, anhand eines Verkehrswertgutachtens den tatsächlichen Wert des Grundstückes bzw. Objektes überprüfen zu lassen. So kann der Steuerpflichtige im Falle nachweisen, dass der „Gemeine Wert“ der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist, als der vom Finanzamt ermittelte Wert. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist dann entsprechend vom Finanzamt herabzusetzen.

„Bekommt der Steuerpflichtige vom Finanzamt das Ergebnis mitgeteilt, so kann er zunächst einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kontaktieren und ein Beratungsgespräch bzw. erste Schätzung beauftragen. Diese bietet sich als ersten Überblick an und ist eine relativ kostengünstige Variante, denn ein erfahrener Sachverständige kann sich in kurzer Zeit einen Überblick verschaffen und die Richtung weisen. Hier muss man ca. 200 bis 500 Euro für eine Beauftragung kalkulieren. Stellt sich heraus, dass ein umfangreiches Gutachten zur Steuerersparnis Sinn macht, so folgt die ausführliche und schriftliche Begutachtung, die dann dem Finanzamt zur Korrektur des Steuerbetrages vorgelegt wird", erläutert Bernhard Bischoff, der den Bundesfachbereich Immobilienbewertung des BVS leitet.

Der BVS Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Festlegung der Gutachten durch öbuv. Sachverständige. „Die öffentliche Bestellung ist das höchste Qualitätsmerkmal, da hier regelmäßig das Vorhandensein der hohen Sachkunde und der persönlichen Unabhängigkeit geprüft wird", so Willi Schmidbauer, BVS-Präsident. „Diese Sachverständigen müssen neben dem überdurchschnittlichen Fachwissen und der langjährigen Berufserfahrung auch Charaktereigenschaften vorweisen wie die persönliche Integrität und eine damit verbundene unparteiische, unabhängige und weisungsfreie Aufgabenerfüllung. Sachverständigen, die nach der Prüfung das Qualitätsprädikat öffentlich bestellt und vereidigt tragen, haben bereits durch ihre Bestellung alle Voraussetzungen erfüllt, die von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert werden, der für ein Gutachten herangezogen wird und dies sieht der Bundesfinanzhof durch sein Urteil ebenso".
01.05.2014 - Vergleichsrichtlinie veröffentlicht.
Am Freitag, den 11. April 2014 wurde die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Vergleichswertrichtlinie gibt Hinweise für die Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts nach den §§ 15 und 16 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ihre Anwendung soll die Ermittlung des Vergleichs- bzw. Verkehrswerts von bebauten Grundstücken bzw. des Bodenwerts bebauter und unbebauter Grundstücke nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherstellen.

Die neue Richtlinie ersetzt ab sofort die entsprechenden Hinweise und Anlagen der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006).

Bis auf die in der SW-RL bzw. VW-RL geregelten Hinweise zum Sach- bzw. Vergleichswertverfahren und zur Ermittlung des Bodenwerts sind im Übrigen bis zur Veröffentlichung weiterer neuer Richtlinien die Wertermittlungsrichtlinien 2006 noch sinngemäß anwendbar, soweit dies mit der ImmoWertV vereinbar ist
03.01.2014 - Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat den neuen IDW Standard "Grundsätze zur Bewertung von Immobilien" (IDW S 10) verabschiedet.

Die endgültige Fassung des IDW S 10 legt die Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Bewertung von Immobilien dar. Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) und der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) haben ihn gemeinsam verabschiedet, anschließend hat ihn der Hauptfachausschuss des IDW im schriftlichen Verfahren billigend zur Kenntnis genommen.

Die Änderungen der Fassung mit Stand vom 15.10.2013 gegenüber der Entwurfsfassung vom 13.04.2012 basieren im Wesentlichen auf Anmerkungen aus den eingegangenen Stellungnahmen sowie aus dem Fachgespräch, das hierzu stattgefunden hat.
01.08.2013 - Neues JVEG gilt ab heute.
Ab dem 01.08.2013 tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, das auch die Novellierung des JVEG beinhaltet.

Die Novellierung greift bei allen ab dem 01.08.2013 bei Ihnen eingegangenen Gerichtsaufträgen. Aufträge, die Sie bis einschließlich 31.07.2013 erhalten haben, sind nach dem alten Gesetz abzurechnen. Auch wenn das Rechnungsdatum nach dem 01.08.2013 liegt.

Es haben sich aber nicht nur die Stundensätze geändert. Auch die Abrechenmodi für Schreibauslagen, Fotos, Kopien und Dateien wurden erheblich modifiziert.

Alle Änderungen im Detail finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 29.07.2013 (ab Seite 2681).
01.05.2013 - Die neue Sachwertrichtlinie

Mit der neuen SW-RL kommen wesentliche Neuerungen auf die Wertermittlungspraxis zu. Neben der eigentlichen Richtlinie wird es ein vollständig neues Tabellenwerk mit neuen Normalherstellungskosten, den „NHK 2010“ geben. Die heute angewendeten NHK 2000 werden damit zu „Geschichte“ gestempelt.

Anders als beim Wechsel von den NHK 1995 zu den NHK 2000 ist es bei dieser Umstellung nicht mehr mit einer reinen Umrechnung der Kostenkennwerte mittels Baupreisindex getan. Es wird vielmehr ein vollständig neues Zahlenwerk für die Immobilienbewertung zur Verfügung gestellt. Erste Tests mit den neuen Daten haben gezeigt, dass viele der in den NHK 2000 enthaltenen Probleme damit behoben sein werden.

Hinzu kommt die schon lange anstehende Aktualisierung der den NHK zugrunde liegenden Ausstattungsstandards. Die bis heute angewendeten Tabellen haben ihren Ursprung noch in den 80er Jahren. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Bewertung neuzeitlicher Bauweisen, aber auch ganz allgemein bei der Darstellung für den Gutachtenleser, dass z.B. eine Zentralheizung regelmäßig „gehobener Standard“ sein solle. Die neuen Standardbeschreibungen stellen auf aktuelle Bauweisen ab, mit zusätzlichen Hinweisen zur Einordnung älterer Gebäude. Es ist also mit einer wesentlichen Verbesserung des aktuellen Status zu rechnen.

Natürlich werden mit der neuen SW-RL auch Modelländerungen umgesetzt. So wird z.B. die in der ImmoWertV bereits verankerte lineare Alterswertminderung aufgenommen. Durch diese und weitere Modelländerungen, aber natürlich auch durch die neuen Kostenkennwerte an sich, werden für die Anwendung der neuen SW-RL inkl. der NHK 2010 neue, modellkonforme Sachwertfaktoren benötigt.
01.03.2013 - Vergleichswertrichtlinie, Bodenwertrichtlinie
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den erreichten Entwurfsstand der Vergleichswertrichtlinie einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) am 01.07.2010 ergibt sich das Erfordernis einer Überarbeitung der Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006). Dies soll schrittweise in Form von einzelnen Richtlinien erfolgen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu einer Richtlinie zusammengeführt werden sollen.

Nach der Sachwertrichtlinie (SW-RL), die nach Angaben des BMVBS voraussichtlich im Herbst 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, wird nunmehr auch der derzeit erreichte Entwurfsstand der Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) einer breiten Fachöffentlichkeit bekannt gemacht. Damit wird Ihnen die Möglichkeit von Stellungnahmen und Verbesserungsvorschlägen eröffnet.

Bis zur Veröffentlichung der neuen Richtlinien ist die Fassung der Wertermittlungsrichtlinien aus dem Jahr 2006 noch sinngemäß anwendbar, soweit dies mit der ImmoWertV vereinbar ist.

Die Anwendung der neuen Bodenrichtwertrichtlinie soll die Ermittlung und Darstellung der Bodenrichtwerte nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. Die Richtlinie wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gutachterausschüssen zur Anwendung empfohlen.

Am 12. Januar 2011 wurde vom Staatssekretär des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Rainer Bomba die neue Bodenrichtwertrichtlinie an die für die Gutachterausschüsse und die ImmoWertV zuständigen Staatssekretäre der Länder übersendet.

Mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts sind seit dem 1. Juli 2009 Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln. Gleichzeitig ist die Regelungsbefugnis für Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze für die Ermittlung der Bodenrichtwerte auf den Bund übergegangen. Dies sei ein erster Schritt, um gleiche Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Bodenrichtwerten in der gesamten Bundesrepublik zu schaffen, so Bomba.

Die Bodenrichtwertrichtlinie gibt Hinweise für die Ermittlung der Bodenrichtwerte nach § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ihre Anwendung soll die Ermittlung und Darstellung der Bodenrichtwerte nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen.

Die Richtlinie wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums der Finanzen, der für das Gutachterausschusswesen zuständigen Ministerien der Länder sowie der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitet und wird den Gutachterausschüssen zur Anwendung empfohlen.

Die Richtlinie wurde am 11. Februar 2011 im Bundesanzeiger (Ausgabe 24) veröffentlicht.

Bomba bittet zur Umsetzung der Richtlinie die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass in der Praxis möglichst keine abweichenden Vorgehensweisen geübt werden.

Er vertritt die Auffassung, dass dies den davon letztlich betroffenen Gutachterausschüssen umso leichter fallen dürfte, als nur so flächendeckend Erfahrungen gesammelt werden könnten, die in die in Folge des Inkrafttretens der neuen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) anstehende umfassende Änderung der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) einfließen können.

Auch zu dem letztgenannten Punkt sind die Vorbereitungen bereits auf einem guten Weg. Die oben erwähnte Arbeitsgruppe wird sich als Nächstes mit den Richtlinien zum Sachwertverfahren befassen. Bomba ist überzeugt, dass auch dieser und die folgenden Arbeitsschritte in bewährter Zusammenarbeit mit den Ländern und den anderen Beteiligten erfolgreich abgeschlossen werden können.
25.09.2012 - EU Energieeffizienzrichtlinie:
EU-Energieeffizienzrichtlinie

"Die energetische Sanierung von Wohngebäuden muss wirtschaftlich und sozial verträglich gestaltbar bleiben", erklärte Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des GdW Bundesverbands anlässlich der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Thema Energieeffizienz.
Einige Vorschläge der geplanten EU-Energieeffizienzrichtlinie würden dies jedoch unmöglich machen: So wäre die von der EU geplante verpflichtende Sanierungsrate für öffentliche Auftraggeber eine unzumutbare Belastung für Vermieter und Mieter – denn die kommunalen Wohnungsunternehmen können die Kosten der energetischen Sanierung oft nicht über Mieterhöhungen refinanzieren und Mieter mit geringem Einkommen könnten eine Mieterhöhung schlichtweg nicht bezahlen. Die BSI warnt daher davor, auch noch private und gewerbliche Wohnungsunternehmen einem Sanierungszwang zu unterwerfen, um eine Wettbewerbsverzerrung am Mietwohnungsmarkt zu vermeiden, wie es derzeit sowohl auf nationalstaatlicher als auch auf europäischer Ebene diskutiert wird.
Energiesparende Modernisierungsmaßnahmen müssen für das Wohnungsunternehmen wirtschaftlich vertretbar und für die Mieter des modernisierten Gebäudes bezahlbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass einkommensschwächere Haushalte in unsanierte Wohnungen umziehen müssen. Die BSI fordert daher, die EU-Energieeffizienzrichtlinie eindeutig so zu formulieren, dass nur die Modernisierung von Nichtwohngebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand erfasst wird.

"Wir sind uns der Verantwortung bewusst, die der Immobilienwirtschaft bei der Erreichung der Klimaschutzziele zukommt. Nicht umsonst hat Deutschland im europäischen Vergleich bereits seit Jahren eine Spitzenposition in Bezug auf das bereits erreichte Energieeffizienz-Niveau inne", erklärte der BSI-Vorsitzende. "Dabei haben sich Freiwilligkeit und Flexibilität in den Maßnahmen bestens bewährt. Eine Sanierungspflicht hingegen macht keinen Sinn." Konkrete Sanierungsvorgaben könnten auch dazu führen, dass alternative effektivere Maßnahmen nicht zum Einsatz kommen, selbst wenn sie die kostengünstigere Lösung darstellen. Deshalb fordert die BSI mehr Flexibilität, um einen Energie-Fahrplan den nationalen, lokalen und individuellen Gegebenheiten anzupassen. Weiterhin  dürfen solche Fahrpläne auf keinen Fall auf umfassende Sanierungen fixiert sein, wie es derzeit noch das Europäische Parlament fordert.

Darüber hinaus appelliert die BSI an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, in seiner Sitzung am Mittwoch die Mittel für die CO2-Gebäudesanierungsprogramme in Höhe von 1,5 Milliarden Euro jährlich von 2012 – 2014 freizugeben. Außerdem sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung endlich zu einem positiven Abschluss kommen.
11.11.2011- Erhöhung der Grunderwerbsteuer:
12 von 16 Bundesländern haben mittlerweile von der Erhöhung der Grunderwerbsteuer Gebrauch gemacht.
Mit der Förderalismusreform 2006 steht es den Ländern frei, den Steuersatz für die Grunderwerbssteuer zu bestimmen. Nur noch vier Bundesländer halten bislang noch an dem Steuersatz von 3,5 % fest.

Bundesland:
Rheinland-Pfalz: Erhöhung von 3,5% auf 5,0% am 01.03.2012.
NRW:Erhöhung von 3,5 % auf 5,0 % am 01.10.2011.
Saarland: Erhöhung von 3,5% auf 4,0% am 01.01.2011.
Berlin: Erhöhung von 3,5% auf 4,5% am 01.01.2007.
Baden-Würtemberg: Erhöhung von 3,5% suf 5,0% am 05.11.2011.
Brandenburg: Erhöhung von 3,5% auf 5,0% am 01.01.2011.

18.04.2011- Baupreise im Februar 2011 um 2,6% gegenüber Vorjahresquartal gestiegen

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts stieg der auf Basis 2005 für Deutschland berechnete Baupreisindex für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude im Februar 2011 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,6%.

Der Preisindex für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk, einschließlich Umsatzsteuer) in Deutschland stieg im Februar 2011 gegenüber Februar 2010 um 2,6%. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte im November 2010 der Preisanstieg im Jahresvergleich 1,6% betragen. Von November 2010 auf Februar 2011 erhöhte sich der Preisindex um 1,1%.

Die Preise für Rohbauarbeiten stiegen von Februar 2010 bis Februar 2011 um 2,9%, für Ausbauarbeiten erhöhten sie sich um 2,4%. Unter den Bauarbeiten an Wohngebäuden gab es binnen Jahresfrist die höchsten Preisanstiege bei den Stahlbauarbeiten (+ 7,2%), Klempnerarbeiten (+ 5,2%), Zimmer- und Holzbauarbeiten (+ 4,4%) und bei den Betonarbeiten (+ 3,8%). Am geringsten stiegen die Preise für Naturwerksteinarbeiten (+ 0,7%), für Parkettarbeiten sowie für Maler- und Lackierarbeiten (jeweils + 0,8%). Preisrückgänge gab es unter den Bauarbeiten an Wohngebäuden keine.

Für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (Mehrfamiliengebäude ohne Schönheitsreparaturen) nahmen die Preise gegenüber dem Vorjahr um 2,5% zu.

Bei den Nichtwohngebäuden erhöhten sich die Baupreisindizes gegenüber Februar 2010 für Bürogebäude um 2,6% und für gewerbliche Betriebsgebäude um 3,1%.

Im Straßenbau stiegen die Preise binnen Jahresfrist um 1,6%.

Quelle: Pressemitteilung des Statischen Bundesamtes Nr. 139 vom 8. April 2011

11.10.2010 - Jahressteuergesetz 2010: BFW fordert Nachjustierung der Erbschaftsteuer:

Anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung zum Jahressteuergesetz 2010 weist der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen auf die besondere Problematik des Erbschaftsteuergesetzes für Immobilienunternehmen hin. „Die Erbschaftsteuer muss nachjustiert werden. Es ist nicht zu verstehen, warum Gewerbeimmobilien nicht genauso wie die Vermietung von Wohnungen unter die Regelung der Betriebsbegünstigung fallen sollten“, erklärt BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln. „Die Arbeitsplatzrelevanz, die bei Einführung der betrieblichen Verschonung Hauptargument der Politik und auch des Verfassungsgebers war, ist im Bereich der Gewerbeimmobilienunternehmen nicht berücksichtigt worden. So liegt der Anteil der Personalkosten am Umsatz nach Berechnungen des BFW bei dem Energieversorger EnBW im Jahr 2007 bei rund zehn Prozent, bei einem gewerblichen Immobilienunternehmen jedoch sogar bei rund 16 Prozent“, führt von Cölln aus.

Der BFW empfiehlt daher, diese gewerblichen Immobilienunternehmen in die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen mit aufzunehmen und warnt vor einer evidenten Verfassungswidrigkeit des 2009 geltenden neuen Erbschaftsteuergesetzes. Der Verband hatte zur Problematik Erbschaftsteuer und Gewerbeimmobilien 2009 ein Gutachten des renommierten Kölner Steuerrechtlers Professor Dr. Joachim Lang vorgelegt. Demnach werden Vermieter von Gewerbeimmobilien verfassungsrechtlich diskriminiert. Sie sind nach dem seit 2009 geltenden neuen Erbschaftsteuergesetz wie Privatpersonen von der Erbschaftsteuer betroffen und deutlich schlechter gestellt als vor der Reform. Das Gutachten wertet dieses als Verstoß gegen den Gleichheitssatz und empfiehlt, die Immobilien in die Verschonungsregelung aufzunehmen.

Von Cölln unterstreicht die Problematik für die Branche: „Für Immobilienunternehmen ist die Erbschaftsteuer  zum Damokles-Schwert ausgeartet, das zur Substanzbesteuerung und in der Konsequenz zur Zerschlagung und zum Abbau von Arbeitsplätzen führt – ein Aderlass, von dem sich viele, oft in Generationen organisierte mittelständische Unternehmen nicht erholen werden. Für den Immobilienmarkt könnte der Ausverkauf der privaten Immobilienwirtschaft darüber hinaus eine grundlegende Umstrukturierung bedeuten – weg von privat geführten, historisch gewachsenen Mittelständlern hin zu kurz- und mittelfristig interessierten Investoren. Ironischerweise würde die Bundesregierung dadurch sogar einem Trend Vorschub leisten, der durch eine ihrer Vorgängerinnen – im Übrigen größtenteils zu Unrecht – stigmatisiert worden ist. Das unsägliche Wort von der ‚Heuschrecke’ verunsichert ausländische Investoren bis heute und hat dem Wirtschaftsstandort Deutschland sicherlich nicht gut getan.“

10.08.2010 - Baupreisindex Mai 2010: Wohngebäude + 1,0% gegenüber Vorjahr:

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg der Preisindex für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk, einschließlich Umsatzsteuer) in Deutschland im Mai 2010 gegenüber Mai 2009 um 1,0%. Im Februar 2010 hatte der Preisanstieg im Jahresvergleich 0,2% betragen. Von Februar 2010 auf Mai 2010 erhöhte sich der Preisindex um 0,6%.
 
Die Preise für Rohbauarbeiten und die für Ausbauarbeiten stiegen von Mai 2009 bis Mai 2010 um jeweils 1,1%. Unter den Bauarbeiten an Wohngebäuden gab es binnen Jahresfrist nennenswerte Preiserhöhungen bei Förder- und Aufzugsanlagen (+ 2,8%), Klempnerarbeiten (+ 2,7%), Zimmer- und Holzbauarbeiten (+ 2,4%) sowie bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen (+ 2,3%).
Preisrückgänge gab es nur bei Stahlbauarbeiten (– 6,8%). Bei Putz- und Stuckarbeiten und Naturwerksteinarbeiten blieben die Preise im Jahresvergleich unverändert.
 
Für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (Mehrfamiliengebäude ohne Schönheitsreparaturen) nahmen die Preise gegenüber dem Vorjahr um 1,3% zu.
 
Bei den Nichtwohngebäuden erhöhte sich der Baupreisindex für Bürogebäude gegenüber Mai 2009 um 1,0%. Der Preisanstieg bei gewerblichen Betriebsgebäuden betrug 0,7% und im Straßenbau 0,9%.

18.05.2010 - ImmoWertV:

Bundesrat bestätigt ImmoWertV. Ramsauer:
"Der Immobilienmarkt ist ein Stabilitätsfaktor für die deutsche Wirtschaft":
Der Bundesrat hat heute der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) zugestimmt. Diese neue Verordnung des BMVBS wird voraussichtlich im Mai verkündet und tritt dann am 1. Juli in Kraft.

Bundesbauminister Peter Ramsauer: "Damit haben wir ein wichtiges Reformvorhaben zum Abschluss gebracht. Die neue Verordnung wird im Immobilienbereich schon auf der Ebene der Bewertung für mehr Stabilität und Transparenz sorgen. Der Immobilienmarkt ist ein wichtiger Stabilitätsfaktor für die deutsche Wirtschaft."

Die ImmoWertV legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und Immobilien fest. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen. Die Novellierung war dringend erforderlich, denn die Bedingungen auf dem Grundstücksmarkt haben sich seit Erlass der bisher geltenden Wertermittlungsverordnung im Jahr 1988 tiefgreifend verändert.

Die stabilisierende Wirkung der Immobilienwirtschaft wird auch durch den ersten deutschlandweiten Immobilienmarktbericht der Gutachterausschüsse bestätig. Vor allem die Verkäufe von Wohnimmobilien haben stabilisierend auf den Markt gewirkt.

Für den über 250 Seiten starken Bericht haben die Vorsitzenden der Gutachterausschüsse mehr als eine Million Kaufverträge aus den Jahren 2007 und 2008 ausgewertet. Danach wurden in Deutschland allein 2008 insgesamt 131 Milliarden Euro für Immobilien ausgegeben. Die durchschnittliche Größe eines Einfamilienhauses beträgt etwa 145 Quadratmeter. Der Durchschnittskaufpreis lag 2008 bei 177.000 Euro. Die Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche schwanken regional erheblich - von fast 4000 Euro in München bis rund 630 Euro in Sachsen-Anhalt. Der Bericht enthält weitere umfangreiche Analysen zu Wohnimmobilien, Untersuchungen der Verkäufe gewerblicher Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Flächen.

24.03.2010  -  ImmoWertV:

Bundesbauminister Peter Ramsauer:

"Das neue Bewertungsrecht schafft klare Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Grundstücken und Immobilien. Durch mehr Transparenz tragen wir zur Stabilität des Immobilien- und Grundstücksmarktes bei. Schon auf der Ebene der Bewertung können wir auf diese Weise Immobilienkrisen verhindern. Die fehlende Transparenz bei der Bewertung von Immobilien in den USA und anderen Ländern hat zur weltweiten Wirtschaftskrise maßgeblich beigetragen."

Die Verordnung legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie findet überall dort Anwendung, wo der Marktwert von Grundstücken oder Immobilien zu ermitteln ist. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen.
Die ImmoWertV löst die derzeit geltende Verordnung aus dem Jahr 1988 ab. Die Regeln zur Wertermittlung sollen der seitdem stark veränderten Situation auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Der Beitritt der neuen Länder, der demografische Wandel sowie die Internationalisierung der Immobilienwirtschaft haben neue Rahmenbedingungen geschaffen. Auch neue Aufgabenbereiche wie der Stadtumbau und die Soziale Stadt mussten bei der Novellierung berücksichtigt werden. In der neuen ImmoWertV wurden nicht mehr relevante Regelungen im Sinne einer Entbürokratisierung gestrichen. Neu sind Regelungen zur Bewertung der künftigen Entwicklung eines Gebiets. Auch die Vorschriften über die erforderlichen Daten zur Wertermittlung wurden praxisgerecht umgestaltet. Unter dem Gesichtspunkt einer besseren internationalen Vergleichbarkeit wurden international gebräuchliche Begriffe eingeführt. Zudem werden künftig neue, für den Grundstücksverkehr wichtige Aspekte wie die energetischen Eigenschaften als Gebäudemerkmal erfasst.
Die Novelle beruht auf den Empfehlungen eines ehrenamtlich tätigen Sachverständigengremiums zur Überprüfung des Wertermittlungsrechts.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Sie soll dann im Sommer in Kraft treten.

10.02.2010  -  NHK 2005:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat im Jahre 2005 ein Forschungsprojekt mit dem Inhalt "Aktuelle Gebäudesachwerte in der Verkehrswerrtermittlung" an das Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern vergeben. In naher Zukunft sollen die NHK 2005 die aktuell angewandten NHK 2000 ersetzen.

Anmeldung zum SVS Newsletter:
Newsletter:
 
Büro Bonn:
Emil-Nolde-Str. 7
53113 Bonn
T 0228 / 267 33 88
F 0228 / 267 32 03
Büro Koblenz:
St. Josef Str. 8
56068 Koblenz
T 0261 / 91 41 717
F 0261 / 92 15 862
Büro Linz:
Erlenweg 7
53545 Linz
T 02644 / 3000
F 02644 / 3044
Büro Düsseldorf:
Charlottenstraße 75
40210 Düsseldorf
T 0211 / 178 62 36
F 0211 / 178 62 67
Datenschutzerklärung

Aktuelles

Aktuelles, Bonn, Koblenz, Krefeld,Köln, Düsseldorf,Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- & Verlagerungsschäden, Gutachter

Aktuelles| Bonn| Koblenz| Krefeld| Köln| Düsseldorf| Immobilienbewertung| Unternehmensbewertung| Betriebsunterbrechungs- - AKTUELLES| BONN| KOBLENZ| KREFELD| KÖLN| DÜSSELDORF| IMMOBILIENBEWERTUNG| UNTERNEHMENSBEWERTUNG| BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-

Aktuelles, Bonn, Koblenz, Krefeld,Köln, Düsseldorf,Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- & Verlagerungsschäden, Gutachter

Aktuelles, Bonn, Koblenz, Krefeld, Köln, Düsseldorf, Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- - AKTUELLES, BONN, KOBLENZ, KREFELD, KÖLN, DÜSSELDORF, IMMOBILIENBEWERTUNG, UNTERNEHMENSBEWERTUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-

Aktuelles, Bonn, Koblenz, Krefeld,Köln, Düsseldorf,Immobilienbewertung, Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- & Verlagerungsschäden, Gutachter

Aktuelles; Bonn; Koblenz; Krefeld; Köln; Düsseldorf; Immobilienbewertung; Unternehmensbewertung; Betriebsunterbrechungs- - AKTUELLES; BONN; KOBLENZ; KREFELD; KÖLN; DÜSSELDORF; IMMOBILIENBEWERTUNG; UNTERNEHMENSBEWERTUNG; BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-